Assistierte Reproduktion / Befruchtung
Assistierte Befruchtung
Verschieden geschlechtliche Paare, die sich für eine künstliche Befruchtung entschieden haben, müssen sich nunmehr nicht mehr an die Landesärztekammer wenden. Sie können sich direkt mit dem Arzt / der Ärztin dem sie Vertrauen schenken in Verbindung setzen.
Gemäß der neuen » Richtlinie [89 KB] (Anhang 1) der Berufsordnung zur Durchführung der assistierten Befruchtung ist die Genehmigung zur künstlichen Reproduktions bei unverheirateten Paaren von der Kammer-Kommission nicht mehr nötig. Auch bei der Verwendung von fremden Samenzellen (nicht des Freundes/Ehegatten) ist ein zustimmendes Votum nicht mehr erforderlich.
Assistierte Reproduktion
Ärztinnen und Ärzte, die Paaren eine assistierte Befruchtung in ihren Praxen anbieten möchten,benötigen eine Anerkennung durch das zuständige Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie.
Der Ansprechpartner im Ministerium für Ärzte in der BRD ist » Dr. Jürgen Faltin.
Das Ministerium in der BRD macht die Genehmigung des Antrags vom Votum des Kammer-Ausschusses abhängig.
Rechtsgrundlagen für die künstliche Befruchtung finden Sie im » Sozialgesetzbuch V. in den Paragraphen 27 a und 121 a
Vorsitzender ist Dr. Werner Goldhofer.
Ihre Ansprechpartnerin in der Landesärztekammer ist » Silvia Elsässer
Webtipp: iPhone Test

